Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen der Firma Reifen Heyer, Inhaber Peter Heyer, mit Sitz
in 99974 Mühlhausen

 

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ihr Vertragspartner für alle Bestellungen auf der Webseite ist die:

Fa. Reifen Heyer
Inhaber Peter Heyer
Gustav-Walter-Straße 10
99974 Mühlhausen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 2361 56045

Tel.: 03601-449993
Fax: 03601-449996
e-Mail: info@reifen-heyer.de

Mit der Bestellung gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.

Sobald das Angebot des Kunden bei uns eingegangen ist, senden wir dem Kunden eine e-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt („Bestellübersicht“).

Wir überprüfen anschließend die Verfügbarkeit der vom Kunden bestellten Artikel. Ist einer oder sind mehrere Artikel nicht verfügbar, nehmen wir insoweit das Angebot des Kunden nicht an; der Kunde erhält eine entsprechende Mitteilung per e-Mail.

Eine verbindliche Annahme des Angebots erfolgt erst durch die Zusendung der bestellten Ware.

Es können nur Bestellungen von Kunden entgegengenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Informationen über Ihr Widerrufsrecht:

 

 

Widerrufsrecht

Als Verbraucher kann der Kunde seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, e-Mail) oder - wenn ihm die Sache   vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung widerrufen

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflicht gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Fa. Reifen Heyer
Inhaber Peter Heyer
Gustav-Walter-Straße 10
99974 Mühlhausen

Fax: 03601-449996

e-Mail: info@reifen-heyer.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben.

Kann der Kunde die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Kunde uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Bei Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.

Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem der Kunde die Ware nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Ware wird auf unsere Gefahr beim Kunden abgeholt.

Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei.

Nicht paketversandfähige Waren werden beim Kunden abgeholt.

Kunden aus dem europäischen Ausland tragen die Kosten für die Abholung. Die Kosten kann der Kunde bei uns erfragen.

Bitte kontaktieren Sie unseren Kundenservice unter

Tel. 03601-449993
Fax: 03601-449996

e-Mail: info@reifen-heyer.de

um einen Abholtermin zu vereinbaren.

Bitte senden Sie die Ware nicht ohne Rücksprache an uns zurück.

Hinweis:

Gem. § 312 d BGB ist ein Widerrufsrecht für die Lieferung von Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikation ausgeführt werden.

Ende der Widerrufsbelehrung

2.) Lieferung

Als Grundlage der Abrechnung gilt immer die mit dem Kunden der Ware gemeinschaftlich festgestellte Stückzahl. Die festgestellte Stückzahl der Firma Reifen Heyer ist verbindlich, falls der Kunde die Feststellung der Stückzahl an uns abtritt, beispielsweise bei Abwesenheit beim Beladen. Treten während des Beladens unterschiedliche Zählergebnisse zu Tage, so gilt unser Zählergebnis als verbindlich.

Wird die Ware auf Verlangen eines Kunden versandt, der Unternehmer ist, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung vom Kunden Beauftragten übergeben haben.

 

3.) Preise

a) Verbraucher

Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss einerseits und vereinbartem Liefertermin anderseits ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise (einschließlich der Transportkosten) oder Lohnkostenerhöhungen ergeben.

b) Unternehmer

Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tage der Lieferung bzw. Versendung auf Verlangen des Kunden berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material-, Transport- oder Lohnkostenerhöhungen handelt.

Das Recht auf Preiserhöhungen besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unseren Verantwortungsbereich liegen.

Alle Preise an Unternehmer verstehen sich netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Unsere Preise sind Abholpreise. Wir liefern ausschließlich EXW, so dass die Gefahr auf den Kunden übergeht, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung vom Kunden Beauftragtem übergeben haben. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, trägt der Kunde die Kosten der Versendung. Ein fester Liefertermin ist nur dann verbindlich vereinbart, wenn er in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt wurde.

 

4.) Zahlung

Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.

Die Firma Reifen Heyer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen; werden sie hereingenommen, geschieht dies nur erfüllungshalber.

Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Geschäften mit Unternehmern zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt jedoch ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei uns nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.

Für Mahnungen können Mahnkosten in Höhe von 10,00 € angesetzt werden.

Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht unserem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Firma Reifen Heyer ist jederzeit berechtigt, die Forderungen abzutreten.

Ist ein Bankeinzugsverfahren und/oder eine Lastschriftermächtigung vereinbart, verzichtet unser Kunde hiermit gegenüber der Firma Reifen Heyer und seinen Banken auf die Dauer unserer Geschäftsverbindung und während der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm gegenüber seinem Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen; diesen Verzicht wird unser Kunde seinen Banken mitteilen und uns hierüber auf Verlangen informieren.

 

5.) Eigentumsvorbehalt

Die Firma Reifen Heyer behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind.

Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen:

Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinen Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.

Die Firma Reifen Heyer wird die Abtretung nicht offenlegen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder hat eine uns erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. In diesem Fällen verpflichtet sich unser Kunde, gegenüber seinen Geschäftspartnern die der Firma Reifen Heyer erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich eine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Die Firma Reifen Heyer hat darüber hinaus das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher des Kunden zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner. Falls der Wert sämtlicher bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt, so werden auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Falls unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Waren, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde räumt der Firma Heyer ausdrücklich das Recht ein, die Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen und erforderlichenfalls auch zu demontieren. Dabei ist der jeweilige Besitzer der gelieferten Ware von unserem Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.

Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Zurücknahme der Vorbehaltsware erteilt die Firma Reifen Heyer Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

 

6.) Sachmängelhaftung

Zwischen der Firma Reifen Heyer und den Kunden wird folgende Leistungsbeschreibung getroffen:

Gebrauchtreifen sind Reifen, die nicht mehr für den jeweiligen Einsatzweck und/oder für den Einsatz im Straßenverkehr in Deutschland geeignet oder zugelassen sein können, weil z. B. Beschädigungen und/oder Versprödungen vorliegen können und/oder die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten sein kann.

Altreifen sind Reifen, die der Vernichtung/Entsorgung zugeführt werden.

Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

a)
Gegenüber Verbrauchern haftet die Firma Reifen Heyer im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen für Sachmängel auf die Dauer von 2 Jahren.

Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Lieferung der Ware an unseren Kunden.

Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

Ein Gebrauchtreifen, für den eine Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll der Firma Reifen Heyer übersandt werden, um die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen. Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs wird die Firma Reifen Heyer den beanstandeten Reifen an den Kunden zurücksenden, wenn er dies innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.

Etwaige Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.

Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach dessen Wahl auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt.

Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.

Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten.

Der Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.

Sachmängelhaftungsansprüche sind gegenüber der Firma Reifen Heyer ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass

a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden,

b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,

c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,

d) Reifen einer vorschriftwidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässige Bereifung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,

e) Reifen nach der Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (beispielsweise dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,

f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden,

g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzungen ausgesetzt worden sind,

h) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden

i) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,

j) Reifen bei Tube-Type-Ausführung mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführung ohne Ventilauswechselung (Pkw-Reifen) oder ohne neue Dichtungsring (Lkw-Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.

b)
Bei Geschäften mit Unternehmern haftet die Firma Reifen Heyer wie folgt:

 

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in der Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma Reifen Heyer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma Reifen Heyer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.

Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

  1. Sie geltend generell nicht im Falle des Vorsatzes.

 

  1. Sie geltend auch nicht, wenn die Firma Reifen Heyer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen wurde. Hat die Firma Reifen Heyer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des obigen Ausschlusses und der obigen Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 438 Abs. 3 BGB, soweit nicht ein anderer Ausnahmefall vorliegt.

c.)    Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Unternehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Ein etwaiger Sachmängelhaftungsanspruch ist auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt.

Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Unternehmer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) zu erklären.

Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten.

c)
Die Firma Reifen Heyer hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Bei berechtigter Sachmängelrüge trägt die Firma Reifen Heyer sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen.

Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige Schlichtungsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkanisierhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn unser Kunde oder die Firma Reifen Heyer im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen.

Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist; sie stellt die Tätigkeit ein, wenn dieses während des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsordnung die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

 

7.) Selbstbelieferungsvorbehalt
 
Die Firma Reifen Heyer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Firma Reifen Heyer für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Firma Reifen Heyer wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Firma Reifen Heyer wird dem Kunden im Falle des Rücktritt die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

8.) Verzugshaftungsbegrenzung

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

 

9.) Rücktritt

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma Reifen Heyer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma Reifen Heyer zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

 

10.) Telefonische oder mündliche Absprachen

Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

 

11.) Ausführung durch andere Unternehmen

Die Firma Reifen Heyer ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

 

12.) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit etwa auf einem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) gelten.

 


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Imprint | Webmaster | jokerbyte.com | Jörg Martin

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